Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hier finden Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen für unsere Lieferungen und Leistungen.

Hier können Sie unsere AGBs downloaden:

Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten nachfolgende Geschäftsbedingungen:


I Allgemeines:
1. Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen einschließlich aller Service und Beratungsleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner werden hiermit zurückgewiesen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Abweichende Vereinbarungen und mündliche Absprachen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
3. Wir weisen unsere Vertragspartner gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes darauf hin, dass wir ihre für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlichen personenbezogenen Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung verarbeiten und nur firmenintern weitergeben.


II Angebot und Vertragsabschluss
1. Konstruktions- oder Formänderungen, Verwendung gleichwertiger oder besserer Bauteile und / oder Werkstoffe sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben uns auch noch während der Dauer des Mietverhältnisses bzw. der Lieferzeit vorbehalten, soweit diese nicht die beabsichtigte Verwendung beeinträchtigen.
2. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen (z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Beschriftungen) behalten wir uns Eigentum, Urheberrechte und sonstige Rechte vor. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn sie ausdrücklich zur Weitergabe bestimmt sind.
3. Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
4. Unsere Angebote sind freibleibend und für uns erst dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben oder der Vertragsgegenstand zur Ausführung gelangt ist.


III Mietzeit und Verwendungszweck
1. Die Vermietung unserer Anlage/n erfolgt auf bestimmte Zeitdauer. Die Mindestmietdauer beträgt 14 Miettage oder nach schriftlicher Absprache kürzer oder länger.
2. Die vorzeitige Kündigung des Mietverhältnisses ist nur zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mind. 4 Tagen. Eine Mietzeitverkürzung von 25% und mehr, bezogen auf die vereinbarten Miettage, berechtigt den Vermieter zu einer angemessenen Mietkostenanpassung von 30%. Die Verlängerung der Mietdauer durch den Mieter ist nur unter Ankündigung einer vorzeitigen schriftlichen Mietverlängerung spätestens 7 Tage vor Ablauf des Mietverhältnisses möglich. Eine Mietzeitverlängerung kann dem Mieter durch den Vermieter nur verbindlich zugesichert werden, falls dem Vermieter durch die Mietzeitverlängerung keine zusätzlichen Kosten entstehen.
3. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Anlieferung und endet mit dem Tag der Abholung.
4. Befinden sich die Anlage/n aus einem von uns zu vertretenden Grund nicht in betriebsfähigem Zustand, so wird der vertraglich vorgesehene Beginn der Mietzeit bis zum Zeitpunkt der Behebung des Mangels hinausgeschoben.
5. Zeigt sich bei Inbetriebnahme der Anlage/n oder während der Dauer des Betriebes ein von uns zu vertretender Mangel, der eine Stilllegung erforderlich macht, so wird die Mietzeit vom Eintritt des Mangels bis zu dessen Behebung unterbrochen, sofern der Mieter uns den Mangel sofort anzeigt.
6. Der Mieter darf die Anlage/n oder Teile derselben nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung für andere Gebäude verwenden oder an einen anderen Ort verbringen als vertraglich vereinbart. Es ist dem Mieter nicht gestattet, die Anlage/n ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten zu überlassen oder an Dritte weiterzuvermieten. Die Verweigerung der Zustimmung zu einer Überlassung durch uns gewährt dem Mieter kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages.
7. Die Bedienung der Anlage/n muss durch fachlich qualifiziertes Personal i. d. R. eines zugelassenen Heizungsfachbetriebes nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Über durchgeführte Wartungen sind wir umgehend zu informieren.
8. Änderungen an der Elektrik wie z.B. im Schaltschrank sind nicht zulässig.


IV Preise
Unsere Preise für die Vermietung setzen sich wie folgt zusammen:
1. Tagessatz / Wochenpauschale / Monatspauschale,
2. Pauschale für die Anmietung der Schlauchverbindungen,
3. Technische Grundpauschale pro Tag,
4. Kostenpauschale für An- und Abtransport.
Unsere Preise für den Verkauf setzen sich wie folgt zusammen:
1. Verkaufspreis ab Werk,
2. Grundbetrag,
3. Kostenpauschale für An- und Abtransport zzgl. evtl. Verpackung.
Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen MwSt. und werden in Euro berechnet. Hat der Mieter den Abschluss einer Maschinenkasko- und Haftpflichtversicherung verlangt (VIII 4.), so wird diese gesondert ausgewiesen. Er hat in diesem Fall die Beiträge zu tragen.


V Lieferung und Gefahrenübergang bei Kauf
1. Unsere Lieferung erfolgt, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „ab Werk“ (Incoterms 2010).
2. Die Wahl der Transportart und des Spediteurs bestimmen wir, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Auf Verlangen des Kunden schließen wir auf Kosten des Kunden eine geeignete Transportversicherung ab. Auf Verlangen, Kosten und Gefahr des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt oder geliefert.
3. Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass wir eine verbindliche Lieferfrist zugesagt haben. Falls wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche Lieferfrist mitteilen. Ist die Ware auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.
4. Auf Abruf bestellte Lieferungen müssen binnen von 3 Monaten nach Auftragserteilung abgenommen werden, wenn wir die Bereitstellung der Lieferung dem Kunden angezeigt haben.
5. Die Lieferfristen verlängern sich im Falle höherer Gewalt, Arbeitskämpfen und anderen, von uns nicht zu vertretenden Verzögerungen oder Hindernissen, um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit entsprechend. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Aussperrung, unverschuldete Betriebsstörungen – wie maschinentechnischer Anlagenstillstand, Verkehrshindernisse, Witterungseinflüsse und hoheitliche Maßnahmen. Ein Fall höherer Gewalt liegt auch dann vor, wenn die genannten Umstände bei einem unserer Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. Der Beginn und das Ende des Lieferhindernisses werden unsererseits dem Kunden unverzüglich in schriftlicher Form angezeigt. Dauert das Lieferhindernis länger als sechs Wochen, so sind beide Vertragsteile nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils zum Rücktritt berechtigt. Für die in Pkt. 5 angeführte Lieferverzugsgründe werden jegliche Pönalzahlungen seitens energy4rent GmbH abgelehnt.
6. Ein Abzeichnen der Fracht- und/oder Lieferpapiere durch uns stellt keine Bestätigung der vereinbarten Menge, Qualität, Art der Lieferung oder sonstigen Vertragsinhalte dar.
7. Wir sind aus Produktionsgründen zu Mehr- oder Minderlieferungen berechtigt, wenn die Abweichung im Falle ungefähr vereinbarter Mengenangaben bis zu 10 % beträgt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist und keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Der Kunde ist zur Abnahme und Zahlung der Mehrlieferung verpflichtet.
8. Wir sind in einem für den Kunden zumutbaren Umfang berechtigt, Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen vorzunehmen.
9. Der Kunde sowie die Personen, denen sich der Kunde zur Erfüllung bedient, halten sich auf unserem Betriebsgelände auf eigenes Risiko auf. Sie haben bei Betreten oder Befahren unseres Betriebsgeländes sowie beim Verladen der Ware die geltenden Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsvorkehrungen zu beachten, sowie den Weisungen unserer Mitarbeiter Folge zu leisten. Die Ladungssicherung obliegt ausschließlich dem Kunden bzw. dessen Erfüllungsgehilfen.


VI Zahlungsbedingungen
Unsere Leistungen sind bei einer Vermietung wie folgt zu vergüten:
1. Bei einer vereinbarten Mietzeit von nicht mehr als 3 Monaten wird ½ des Gesamtbetrages im Voraus fällig, zahlbar 3 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin. Der Restbetrag ist spätestens 8 Tage nach Mietzeitende rein netto zur Zahlung fällig.
2. Beträgt die vereinbarte Mietdauer mehr als 3 Monate, wird ½ des Gesamtbetrages im Voraus fällig, zahlbar 3 Tage vor Mietbeginn (III 3.). Die Restbeträge sind jeweils zum 1. Kalendertag eines Monats fällig.
3. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszins zu berechnen. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Mieter eine geringere Belastung nachweist. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten. Der Zahlungsverzug stellt einen wichtigen Grund zur Kündigung dar (XI 1.).
4. Wir sind berechtigt, Zahlungen trotz anders lautender Bestimmung des Mieters zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Der Mieter wird entsprechend informiert.
5. Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn wir frei über den Betrag verfügen können.
6. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Mieters in Frage stellen bzw. ein Scheck nicht eingelöst wird, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld bis zum vereinbarten Mietzeitende in Rechnung zu stellen sowie Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
7. Zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelansprüche geltend gemacht werden, ist der Mieter nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
8. Bei Kauf von Sonderanlagen (Sonderbauten nach Kundenwunsch), ist die Zahlung vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung wie folgt fällig: 50% Anzahlung bei Auftragserteilung innerhalb von 8 Tagen, 25% Anzahlung bei Montagebeginn innerhalb von 8 Tagen, 25% bei Abholung der Ware.


VII Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – in unserem Eigentum. Dies gilt auch hinsichtlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware getrennt zu lagern und in üblicher Weise zu versichern. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherung an uns ab.
3. Der Kunde ist zur Verarbeitung der Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Jede Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, so dass wir Eigentum an der neuen Sache erwerben. Wir gelten bei der Verarbeitung oder sonstigen Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden als Hersteller, ohne dass wir daraus verpflichtet werden. Der Kunde ist insoweit Verwahrer für uns. Wird die Vorbehaltsware mit Waren des Kunden oder Waren Dritter verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erlangen wir Miteigentum an der neuen Sache, und zwar mindestens im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Waren zu dem Wert der anderen Ware. Die Ware gilt als unsere Vorbehaltsware. Auch in diesem Fall verwahrt der Kunde die Ware für uns.
4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware unter Eigentumsvorbehalt nur dann berechtigt, wenn die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen auf uns übergehen. Verkauft der Kunde die unvermischte oder unverarbeitete Ware weiter, so tritt er bereits jetzt die Forderungen in voller Höhe und im Übrigen zumindest in der in E. Ziff. 3, Satz 5 bezeichneten Höhe sicherungshalber an uns ab. Dies gilt unabhängig von der Zahl der Abnehmer.
5. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden, zur Sicherheit übereigenen oder mit sonstigen Rechten Dritter belasten. Wird die Vorbehaltsware dennoch belastet, so ist der Kunde zur sofortigen Mitteilung an uns verpflichtet. Soweit der Dritte die Kosten der Intervention nicht erstatten kann, haftet insoweit der Kunde gegenüber uns.
6. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt, solange und soweit er seine vertraglichen Pflichten gegenüber uns erfüllt. Unsere Befugnis, die Einziehung selbst vorzunehmen, bleibt hiervon unberührt. Allerdings verpflichten wir uns die Einziehung, solange zu unterlassen, wie der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns ordnungsgemäß erfüllt, kein Insolvenzverfahren eröffnet ist und keine begründeten Anhaltspunkte für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden bestehen.
7. Erfüllt der Kunde alle aus dem Geschäftsverhältnis bestehenden Verbindlichkeiten, so verpflichten wir uns, auf die aus dem erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt folgenden Rechte zu verzichten. Weiter verpflichten wir uns, die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt.
8. Wir sind zum Widerruf der Weiterveräußerungsbefugnis und der Einziehungsbefugnis berechtigt, wenn der Kunde mit den Zahlungen in Verzug gerät, die Zahlungen einstellt oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. In diesem Fall teilt der Kunde uns unverzüglich alle zur eigenen Geltendmachung der Forderung erforderlichen Angaben mit und zeigt dem Dritten die Abtretung der Forderung schriftlich an.
9. Wird die Vorbehaltsware endgültig von uns zurückgenommen, so sind wir berechtigt, bei der Gutschrifterteilung ohne weitere Nachweise einen Pauschalabschlag von 25 % vorzunehmen. Weitergehender Schadensersatz bleibt ebenso vorbehalten, wie der durch den Kunden zu führende Nachweis eines geringeren Schadens. Im Falle der Rücknahme der bestellen Ware sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich der entstandenen Verwertungskosten anzurechnen.


VIII Liefer- und Leistungsfrist
1. Verzögerungen bei Anlieferung und Abholung sowie bei Montage und Inbetriebnahme der Anlage/n, die auf der Beschaffenheit und Eigenart des Einsatzortes (Grundstück oder Gebäude und Gebäudeeinrichtung) beruhen, gehen zu Lasten des Mieters. Mehraufwendungen auf Grund von Verzögerungen bei Anlieferung und Abholung der Anlage/n aus unvorhersehbaren und von uns nicht zu vertretenden Umständen (z. B. Stau, Betriebsstörungen usw.) werden nicht übernommen.
2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. Betriebsstörungen, Streik, Stau und behördliche Eingriffe, verlängert sich, wenn wir hierdurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen behindert sind, die Liefer- und Leistungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Wird die Lieferung durch die genannten Umstände unmöglich, werden wir von der Lieferverpflichtung frei.


IX Rechte des Mieters wegen Mängeln
1. Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Ausschlussfrist von 2 Tagen nach Empfang der Lieferung oder Auftreten des Mangels, schriftlich oder fernschriftlich anzuzeigen.
2. Wir übernehmen keine Gewährleistung für Ausfälle der Anlage/n und hieraus dem Mieter entstehende Schäden, die verursacht sind durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Mieter oder Dritte, durch natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, falsche Brennereinstellung, nicht geeignete Brennstoffe und chemische oder elektrochemische und elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, durch Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Vertragspartner oder Dritte und aus Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft (z.B. fremde Kesselkreisregelungen). Unsere Gewährleistung für Wassererwärmer setzt voraus, dass das aufzuheizende Wasser Trinkwasserqualität hat. Das Füll- und Ergänzungswasser hat den Anforderungen der EN 14868 (ÖNORM H 5195) zu entsprechen. Wird nicht oder anders aufbereitetes Heizwasser in die Heizungsanlage eingefüllt, so haftet der Betreiber / Mieter für auftretende Folgeschäden (z. B. Kesselschäden durch Überhitzung aufgrund von Kesselsteinbildung.) Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass keine Gewährleistungspflicht vorliegt, wenn sich Verschleißteile, wie z. B. Brennerdüsen, Brennereinsätze für niedrige Emission, Sicherungen, Dichtungen, Brennerraumauskleidungen oder feuerberührte Teile der Zünd- oder Überwachungseinrichtungen durch regelgerechten, verbrauchsbedingten Verschleiß abnutzen. Unsere Haftung umfasst ferner nicht Ausfälle der Anlage/n, die durch Luftverunreinigungen, wie starken Staubanfall oder aggressive Dämpfe, durch Sauerstoffkorrosion (z. B. bei Verwendung nicht diffusionsdichter Kunststoffrohre in Fußbodenheizungen), durch Aufstellung in ungeeigneten Räumen oder durch Weiterbenutzung trotz Auftreten eines Mangels entstanden sind.
3. Wir werden von der Mängelhaftung befreit, wenn uns nach Anzeige des Mangels nicht die erforderliche Zeit oder Gelegenheit gegeben wird, Feststellungen über Bestehen und Ausmaß des Mangels zu treffen, sowie die notwendigen Ausbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferungen vorzunehmen. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Mieter das Recht den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
4. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die Anlage/n stets verschlossen gehalten werden und Unbefugte am Zutritt gehindert werden. Für Folgeschäden, die im Zusammenhang mit dem Zutritt Unbefugter oder unmittelbar durch Handlungen durch Unbefugte entstehen, lehnen wir jegliche Haftung ab.


X Haftung
1. Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des typischen, vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden hat der Mieter nicht, es sei denn, ein von uns zugesichertes Beschaffenheitsmerkmal der Anlage bezweckt gerade, den Mieter gegen solche Schäden abzusichern.
3. Die unter Nr. 1 und 2 genannten Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die etwa wegen arglistigen Verhaltens unsererseits entstanden sein sollten, sowie nicht bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4. Die vorbezeichneten Haftungsausschlüsse gelten auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von uns.


XI Absicherung des Vermieters, Besichtigungs- und Wegnahmerecht
1. Unsere Anlage/n sind gegen das Betriebsrisiko versichert.
2. Darüber hinausgehende Risiken, insbesondere das Gewässerschutzrisiko gehen zu Lasten des Mieters.
3. Wir schließen auf Mieterwunsch und somit zu seinen Kosten eine Maschinenkasko - und eine Haftpflichtversicherung ab.
4. Wir sind jederzeit berechtigt, auf unsere Kosten die Anlage/n zu besichtigen und zu untersuchen oder durch einen Beauftragten besichtigen und untersuchen zu lassen.
5. Nach Ablauf der Mietzeit bzw. bei Zahlungsverzug über 5 Tage sind wir berechtigt, die Herausgabe der Anlage/n zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Mieters gegen Dritte zu verlangen und durchzusetzen.


XII Bauseitige Leistungen
Folgende Leistungen sind bauseitig zu erbringen, d.h. sie sind vom Mieter auf seine Kosten sicherzustellen, sofern keine separaten anderen Vereinbarungen in Schriftform getroffen wurden:
A Aufstellung
1. Der Mieter steht dafür ein, dass die Anlage/n auf einen befahrbaren und befestigten Untergrund gestellt werden können. Die Anfahrwege müssen ebenfalls so beschaffen sein, dass diese mit den entsprechenden Fahrzeugen befahren werden können. Die Anlage/n muss so gesichert werden, dass ein Wegrollen nicht möglich ist (Bremsschuh / Bremse).
2. Falls für die Aufstellung und den Betrieb der Anlage/n behördliche Genehmigungen oder Abnahmeformalitäten nötig sind, müssen diese vor Inbetriebnahme der Anlage/n durch den Mieter bei der zuständigen Stelle eingeholt werden. Wir haften nicht für Schäden bzw. für sonstige Nachteile, die durch Verzögerungen bei der Einholung der behördlichen Genehmigungen entstehen.
3. Werden die Anlage/n nicht durch die Firma energy4rent GmbH sondern durch eine Drittfirma bzw. Spedition angeliefert, ist der Mieter für das Entladen bzw. für das Aufstellen der Anlage/n verantwortlich.
4. Der Mieter trägt die Verkehrssicherungspflicht (Sicherung der Baustelle).
B Anschluss
1. Der Anschluss der Anlage/n an die Versorgungssysteme Strom (Elektroversorgungsleitung bis an die CEE Steckdose der Zentrale), Wärme (ggf. Elektrobegleitheizung) und Brennstoff (ggf. Brennstoffzuleitung von bauseitigem Öltank) ist vom Mieter auf eigene Kosten vorzunehmen. Der Mieter hat alle zum Betrieb der Anlage/n erforderlichen Energien incl. Betriebsmittel (z.B. Heizöl Gas usw.) bereit zu stellen.
C Nach erfolgtem Einsatz
1. Die Anlage/n sind nach Ablauf der Mietzeit vom Mieter vor Abholung durch uns vom Leitungsnetz und allen Versorgungsleitungen zu trennen und vollständig von Wasser zu entleeren.
2. Schäden, die auf eine unvollständige Entleerung der Anlage/n zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Mieters.
3. Tankanlage/n müssen vom Mieter zum Mietende auf eigene Kosten gemäß den gesetzlichen Vorschriften geleert, und gereinigt werden. Das Restöl ist gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.

 

XIII Kündigung des Mietverhältnisses
1. Ist das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so kann es nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
2. Läuft das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, so kann es von beiden Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von 1 Woche gekündigt werden.
3. Die Kündigung durch den Kunden bedarf der Schriftform. Die Kündigung durch den Vermieter kann mündlich erfolgen.
XIV INDEX Anpassungen der Preisbasis
1. Sämtliche im Rahmen dieser Vereinbarung angeführten Beträge (Preisbasis 2021 = 100) sind mit dem Baukostenindex der Statistik Austria (Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau, Baumeisterarbeiten 2015 = 100) wertgesichert, wobei eine Preisanpassung jährlich und auf Basis des für Jänner des jeweiligen Jahres veröffentlichen Wertes erfolgt. Somit gilt wie folgt und in logischer Fortführung für die folgenden Jahre auf Basis der nachfolgenden Beispiele.
Preis2021 = Basispreis BP0
Preis2022 = Basispreis BP0 * BKI 01/2022 / BKI 01/2021
Preis2023 = Basispreis BP0 * BKI 01/2023 / BKI 01/2021
Preis2024 = Basispreis BP0 * BKI 01/2024 / BKI 01/2021


XV Sonstiges
1. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden sollten oder der Vertrag eine sogenannte Vertragslücke enthält, so soll hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages in seiner Rechtswirksamkeit nicht berührt werden.
2. Rechtsunwirksame Bestimmungen oder sogen. Vertragslücken sind vielmehr - soweit dies mit dem Vertragszweck vereinbar ist- durch andere Bestimmungen zu ersetzen, die zum rechtlich gleichen und zu einem den Vertragsbeteiligten nach Treu und Glauben zumutbaren ähnlichen Ergebnis führen.
3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform und der schriftlichen Bestätigung des jeweils anderen Vertragspartners.
4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und aufgrund dieses Vertrages ist das sachlich zuständige Gericht der Landeshauptstadt Salzburg. Es gilt Österreichisches Recht als vereinbart.